Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Firma Garten Premm | Garten- und Landschaftsbau, Baumschule

1. Grundlage des Vertrages

(a) Diese AGB werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch unser Unternehmen Firma Garten Premm (Inhaber: Hannes Premm) zugrundegelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.

(b) Dem Aufrag liegen folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge zugrunde:
das Angebot, die Leistungsbeschreibung und dazugehörige Pläne, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das gesetzliche Werkvertragsrecht (BGB), besonders vereinbarte technische Vorschriften und sofern solche nicht vereinbart sind, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

2. Angebot

(a) Das Angebot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb zwei Wochen oder freibleibend der Verfügbarkeit bei Pflanzenlieferungen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.

(b) Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

(c) Sämtliche technische Unterlagen, wie auch Pläne, Skizzen und Sonstiges bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.

(d) Ist nichts anderes vereinbart, wird nach Einheitspreisen und tatsächlichen Mengen abgerechnet.

(e) Alle Preise gelten in Euro zuzüglich der Aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Ausführung

(a) Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen

(b) Die Firma Garten Premm ist berechtigt einzelne Leistungen auf Subunternehmer zu übertragen.

4. Ausführung der Arbeiten

(a) Zur Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

(b) Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei den Witterungs-verhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.

(c) Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeiten samt Wartung, Bauwasser und Strom, sowie Leitungs- und Spartenpläne hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos bereitzustellen.

(d) Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sowie Zusatzaufträge im Allgemeinen werden gesondert berechnet.

5. Abnahme

(a) Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt.

(b) Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr meßbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

(c) Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmeprotokoll/-bestätigung).

(d) Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

6. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadensersatz

(a) Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und/oder Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die sach- und fachgerechte Ausführung, jedoch aber nicht auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht für deren Einsatz.

(b) Mutterboden und Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach äußerer Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für Nährstoffgehalt, Schädlings- und Wildkräuterfreiheit wird keine Haftung übernommen.

(c) Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen (z.B. Hausverfüllungen), wird nicht gehaftet.

(d) Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf dass seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen ist. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

(e) Die Gewährleistungsfristen regelt das BGB, es sei denn es ist etwas anderes z.B. die VOB vereinbart.

7. Rechnungsstellung und Zahlung

(a) Sämtliche Rechnungen sind sofort netto Kasse zur Zahlung fällig, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von acht Bankarbeitstagen nach Rechnungserhalt bezahlt, werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz geschuldet.

(b) Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum der Firma Garten Premm.

8. Schlussbestimmungen

(a) Diese AGB’s werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag hierauf nicht hingewiesen wird.

(b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Roding mit den dafür zuständigen Gerichten.

(c) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen wirksam.